Das Institut für Familienpsychologie erstellt seit Jahren familienrechts-
psychologische Gutachten, welche die Familiengerichte im Rahmen ihrer Sorge- und Umgangsrechtsverfahren unterstützen.
Unsere Begutachtungen in diesen Kindschaftsverfahren bilden die Basis für Lösungen und gerichtliche Entscheidungen, welche das Kindeswohl, den Kindeswillen und weitere psychologische Aspekte betreffen.
Das Kindeswohl umfasst das physische und psychische Wohl und die gesunde Entwicklung eines Kindes. Das psychische Wohl betrifft die emotionale und soziale Versorgung des Kindes sowie die Förderung seiner Fähigkeiten und Kompetenzen. Unsere Aufgabe ist es, die kindliche Situation im Familiensystem zu analysieren und die Risiken und Ressourcen abzuschätzen. Dabei müssen die individuellen Bedürfnisse des Kindes zum jeweils gegenwärtigen Zeitpunkt berücksichtigt werden.
Bei der Beurteilung des Kindeswillens stellt sich die Frage nach der familienrechtspsychologischen Relevanz. Die Bedeutsamkeit des derzeitig geäußerten kindlichen Willens muss bei der elterlichen Lösungsfindung und/oder der gerichtlichen Beschlussfassung geklärt werden.
Im Mittelpunkt steht dabei die Gestaltung der zukünftigen Lebenssituation, wie z.B. dem Lebensmittelpunkt des Kindes im Falle der elterlichen Trennung und die Kontaktgestaltung zu den Bezugspersonen. Ziel sind dabei stabile, altersentsprechende und entwicklungsförderliche Lebensumstände für das Kind.
Das Sorgerecht bezieht sich auf die Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes, das Umgangsrecht auf den regelmäßigen Kontakt. Sowohl das Sorgerecht als auch das Umgangsrecht bringen verschiedene Pflichten mit sich, welche seitens der Kindeseltern erfüllt werden müssen. Ziel ist stets die Herstellung des Kindeswohls, was eine Minimierung der Risiken und eine Maximierung der Chancen bedeutet.
Unser Anspruch besteht in wissenschaftlicher Genauigkeit und weitestgehender Transparenz. Dadurch soll es nicht nur den Familienrichtern erleichtert werden, die Befunde nachzuvollziehen, sondern auch den betroffenen Familien. Dies wiederum erhöht die Chance eine gemeinsame konstruktive Lösung für die Familie zu finden.
Unserem systemischen Ansatz folgend betrachten wir das Verhalten und Handeln der beteiligten Personen im Kontext ihrer Familienbeziehungen. Insbesondere, wenn sich die Betroffenen in einem Veränderungsprozess befinden, der durch juristisch ausgetragene Konflikte bzw. die Involviertheit des Familiengerichts gekennzeichnet ist, herrscht eine hohe Dynamik in dem Familiensystem. Dadurch werden Situationen geschaffen und aufrechterhalten oder verändert. Das Verständnis dieser Prozesse ermöglicht den Einsatz zielgerichteter Interventionen und die Abbildung der Auswirkungen – insbesondere auf das Kindeswohl. Im Rahmen der Begutachtung wägen wir die Risiken, die für das Kind aus den verschiedenen Einflussfaktoren (z.B. dem elterlichen Handeln) resultieren, ab, beziehen jedoch auch elterliche Ressourcen in die Betrachtung ein und erstellen somit eine Ressourcen-Risiko-Bilanz.
Das Gericht entscheidet, ob eine Begutachtung entscheidungsorientiert oder interventionsorientiert („lösungsorientiert“) durchgeführt werden soll. Wir bieten fallzentriert verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten für die entscheidungs- oder interventionsorientierte Begutachtung an.
Bei allen unseren Arbeiten steht der wissenschaftliche Aspekt im Vordergrund. Zur qualitativ hochwertigen Umsetzung zählt die Berücksichtigung der Kriterien des wissenschaftlichen Arbeitens in der empirischen Psychologie, wie z.B. das hypothesenbasierte Vorgehen und der Einsatz verschiedener quantitativer und qualitativer Erhebungsinstrumente. Das wissenschaftliche Arbeiten bildet die Grundlage für die Wahrnehmung der hohen Verantwortung auf dem sensiblen Gebiet der Begutachtungen im Kindschaftsrecht.
Unsere Begutachtungen dienen als Hilfestellung für die juristische Arbeit der Familienrichter im sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren. Dafür arbeiten wir hochgradig kundenorientiert. Wir fokussieren auf den Informationsbedarf der Familienrichter/in, um ihnen die Weiterführung des juristischen Verfahrens in den Kindschaftssachen zu ermöglichen.